Interne Meldestelle 

nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

HinSchG

Interne Meldestelle 

nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Nach Maßgabe des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) vom 02.07.2023 i. V. m. dem Landesgesetz über interne Meldestellen im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes im kommunalen Bereich (LHinMeldG) haben wir pflichtgemäß eine interne Meldestelle eingerichtet.

Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit der Verbandsgemeindeverwaltung Konz Informationen über Verstöße erlangt haben, können diese über folgende Kommunikationswege melden:

Jedoch ist nicht jede Meldung einer Verletzung von Rechtsvorschriften vom HinSchG umfasst. Der Schutzbereich wird in § 2 HinSchG geregelt. Weitere Informationen zum Gesetz finden Sie HIER im Internet.

Eine externe Meldestelle des Bundes steht beim Bundesamt für Justiz (www.bundesjustizamt.de) zur Verfügung.

Im Rahmen des Meldeverfahrens werden ggf. personenbezogene Daten verarbeitet. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. c EU-DSGVO in Verbindung mit § 10 HinSchG.