Hundesteuer
Leistungsbeschreibung
Allgemeine Beschreibung
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden. Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,- wenn der Hund älter als drei Monate ist,
- bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
- bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
Weitere Informationen zu gefährlichen Hunden finden Sie hier.Kosten
Der Steuersatz variiert von Ort zu Ort; für gefährliche Hunde ist oftmals eine erhöhte Steuer festgelegt.
Ergänzungen
Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor, etwa für Hunde, die zu bestimmten Bewachungszwecken gehalten werden (z. B. von abgelegenen Wohngebäuden) sowie für Blindenhunde und Sanitätshunde. Dies gilt nicht, wenn es sich um einen gefährlichen Hund handelt.
Rechtsgrundlage