Lärmaktionsplanung
Die wesentliche Aufgabe von Lärmaktionsplänen ist die Verminderung und die Vorbeugung von Lärmbelastungen durch Umgebungslärm. Eine weitere Aufgabe der Lärmaktionsplanung ist es, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen. Von zentraler Bedeutung ist die Information der Öffentlichkeit über Lärmbelastungen sowie die Mitwirkung der Öffentlichkeit bei der Lärmaktionsplanung.
Die gesetzliche Grundlage für die Lärmaktionsplanung ist der § 47d des Bundes-Immissionsschutz-Gesetzes (BImSchG). Die Zuständigkeit für die Lärmaktionsplanung lag bisher bei den Gemeinden, daher hat die VG Konz den ersten Lärmaktionsplan aufgestellt (siehe unten). Nun wurde dies an das Landesamt für Umwelt übertragen, das nun den neuen Plan aufstellt.
Die Aufstellung des ersten landesweiten Lärmaktionsplans für Rheinland-Pfalz umfasst die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung vorhandener kommunaler Lärmaktionspläne und deren Überführung in einen Gesamtplan. Hierzu ist es notwendig, dass aufgezeigt wird, welche Lärmminderungsmaßnahmen der Pläne bislang umgesetzt oder verworfen wurden und welche weiteren Maßnahmen aktuell angedacht und geprüft werden.
Aktuell läuft die zweite Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung. Näheres erfahren Sie hier: