Tawern, Klarstellungs- und Ergänzungssatzung
für das Teilgebiet „Kirchweg“
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Ortsgemeinde Tawern für das Teilgebiet „Kirchweg“, Bekanntmachung der Aufstellung eines Bebauungsplans und Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (2) – öffentliche Auslegung
Ein privater Vorhabenträger ist an die Ortsgemeinde Tawern herangetreten, um einen Bereich angrenzend der Kirche, derzeit im Außenbereich, in den Innenbereich einzubeziehen. Die Fläche ist ca. 1.800 qm groß und dreiseitig von Bebauung umgeben. Beabsichtigt ist, hier Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen errichten zu können und die Zufahrt zu ermöglichen. Der Ortsgemeinderat hat am 03.03.2022 beschlossen, dafür eine entsprechende Satzung nach § 34 BauGB aufzustellen. Die Unterlagen wurden erarbeitet und abgestimmt, der Ortsgemeinderat hat am 29.03.2023 die aktuelle Planung gebilligt und beschlossen, die Offenlegung nach § 3 (2) BauGB durchzuführen. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist dem beigefügten Plan zu entnehmen. Die Offenlegung findet statt in der Zeit vom
02. Mai 2023 bis zum 02. Juni 2023
während der allgemeinen Dienststunden in der Verbandsgemeindeverwaltung Konz, Am Markt 11, 54329 Konz, Verwaltungsgebäude II, 1. OG, Zimmer 76 / auf dem Flur. Die Bürger haben Gelegenheit, sich über die beabsichtigte Planung zu informieren und sich dazu zu äußern. Anregungen können schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Die allgemeinen Dienststunden sind: Montag bis Donnerstag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, sowie Freitag von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr. Eine telefonische Terminvereinbarung unter Tel. 06501/83-181 oder 180, Ansprechpartner Herr Queins oder vertretungsweise Frau Reichert ist möglich, auch für Zeiten außerhalb der allgemeinen Dienstzeiten. Parallel dazu werden alle Unterlagen und diese Bekanntmachung auch hier als Download zur Verfügung gestellt:
Es wird nach § 4a (6) BauGB darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben können. Die Beteiligung nach § 4 (2) BauGB wurde dem Vorhabenträger übertragen und wird parallel durchgeführt.