OG Tawern - „Errichtung eines Lebensmittelmarktes“
Bebauungsplan der Ortsgemeinde Tawern, Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) – „Errichtung eines Lebensmittelmarktes“
- Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch
Ein Projektentwickler beabsichtigt die Entwicklung und Erschließung eines Nahversorgungsstandortes am Ortseingang von Tawern im bisherigen Außenbereich. Vorgesehen sind ein Lebensmittelmarkt und ein SB-Fleisch- und Wurstwarencontainer außerhalb des Marktes.
Es ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Das Verfahren soll vorhabenkonkret als vorhabenbezogener Bebauungsplan mit einem Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) in Verbindung mit einem Durchführungsvertrag durchgeführt werden.
Zunächst erfolgt nur die Ausarbeitung des Entwurfes des Vorhaben- und Erschließungsplanes mit der hier vorliegenden Entwurfsbegründung. Erst zur zweiten Stufe (Planoffenlage gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB) wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit allen Unterlagen in kompletter Form inklusive der erforderlichen Gutachten und dem Umweltbericht vorgelegt.
Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Konz ist zur Gesamtfortschreibung vorgesehen. Die Landesplanerische Anfrage für das in Rede stehende Plangebiet erfolgt bereits jetzt im Zuge des Bebauungsplanverfahrens.
Auflistung der Unterlagen:
Die frühzeitige Beteiligung erfolgt in der Zeit vom
15. Januar 2025 bis zum 31. Monat 2025
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Konz, Verwaltungsgebäude II.
Die Unterlagen liegen bei der VGV Konz in Zimmer 76 zur Einsicht im Rahmen der allgemeinen Dienstzeiten offen. Diese sind Mo. bis Do. 9:00 bis 12:00 und 14:00 bis 16:00 Uhr, Fr, 8.30 bis 12.30 Uhr. Sie können auch Termine außerhalb dieser Zeiten bei Herrn Queins / Frau Greene telefonisch unter +49 6501 83-181 / 188 vereinbaren. Die Unterlagen liegen auch unter www.konz.de/beteiligung online offen.
Bürger haben die Möglichkeit, Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Es wird nach § 4a (6) BauGB darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung unberücksichtigt bleiben können.