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Kommlingen - Einfacher Bebauungsplan "Altort Kommlingen"

Einfacher Bebauungsplan "Altort Kommlingen"

Konz, Stadtteil Kommlingen: Einleitung des Verfahrens nach § 4 (1) BauGB - frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

In Kommlingen wurden in der jüngeren Vergangenheit an verschiedenen Standorten Wohnungsbauvorhaben größeren Umfangs, insbesondere in Form von Appartmenteinheiten, beantragt und realisiert. Auch im Ortskern könnten bei abgängiger Bausubstanz ähnliche Bauvorhaben zu erwarten sein. Diese Entwicklung können in Bezug auf ihre Dimension, äußere Gestaltung, die Anzahl der Wohneinheiten sowie das zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen planerische Herausforderungen mit sich bringen. Daher wurde entschieden, durch geeignete Maßnahmen rechtzeitig gegenzusteuern. 

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 15.11.2022 die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans sowie eine Veränderungssperre beschlossen, um die regionale Baukultur zu sichern und eine einheitliche Bebauung zu gewährleisten. Die Öffentlichkeit wurde erstmalig am 03.12.2022 hierüber informiert. Im weiteren Verlauf wurde die räumliche Abgrenzung des Geltungsbereichs präzisiert und bekannt gemacht. Um den fortschreitenden Entwicklungen weiterhin entgegenzuwirken, wurde die Veränderungssperren in der Stadtratssitzung am 12.11.2024 um ein weiteres Jahr verlängert.

Zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wurde die räumliche Abgrenzung des Geltungsbereichs erneut überprüft und diskutiert. Die Festlegung des neuen Geltungsbereichs soll gewährleisten, dass die planerischen Ziele umfassend erreicht werden können.

Der Stadtrat beschloss in seiner Sitzung am 25.02.2025 die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit mittels Auslegung gem. § 3 (1) BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB, so wie der Grenzverlauf in der Ortsbeiratsitzung am 27.05.2024 empfohlen wurde, zu beschließen.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt in der Zeit

vom 07. April bis zum 07. Mai 2025

in Form einer Auslage bei der Verbandsgemeindeverwaltung. Dabei hat die interessierte Öffentlichkeit Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Änderung der Planung zu äußern und Anregungen vorzubringen. Parallel dazu werden die Behörden (Träger öffentlicher Belange) im Verfahren nach § 4 (1) BauGB vom beauftragten Büro beteiligt. Der Entwurf des EinfachenBebauungsplans, die Textfestsetzungen und die Begründung während der allgemeinen Dienststunden im Bauamt der Verbandsgemeindeverwaltung Konz, Am Markt 11, 54329 Konz, Verwaltungsgebäude II, Zimmer 81 zu jedermanns Einsicht aus. Die allgemeinen Dienststunden sind: Montag bis Donnerstag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, sowie Freitag von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr. Darüber hinaus ist eine telefonische Terminvereinbarung, Ansprechpartner/in sind Herr Gerards (83-180) und Herr Queins (83-181). Anregungen zum Entwurf können schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.

Parallel dazu sind die Unterlagen auch auf dieser Seite eingestellt. 


Stellungnahmen können per E-Mail an beteilgung@konz.de gesendet werden.

Hinweis:
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB neuester Fassung wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Gemäß § 215 BauGB wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Konz bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung Konz geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz neuester Fassung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten First die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Konz bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung Konz unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründet, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der oben genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.