Standortkonzept Photovoltaik - Freiflächenanlagen
Anlagen für Photovoltaikanlagen sind im Außenbereich nur in bestimmten Bereichen privilegiert. Zu ihrer bauplanungsrechtlichen Sicherung ist in den nicht-privilegierten Fällen die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Festsetzung entsprechender Sonderbauflächen erforderlich. Im Rahmen der kommunalen Planungshoheit entsprechend § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Entweder stellt der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan die entsprechende (Sonder-)Baufläche bereits dar oder er ist in einem Parallelverfahren (Einzelfortschreibung) i.V. mit dem Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes zu ändern. Träger der Planungshoheit für die Flächennutzungsplanung sind in Rheinland-Pfalz gemäß § 203 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 67 Abs. 2 BauGB die Verbandsgemeinden.
Die Verbandsgemeinde Konz hat nun das berechtigte Ziel, die Ansiedlung von Photovoltaikanlagen im Verbandsgemeindegebiet vorbereitend zu steuern. Neben der Feststellung des Flächenpotenzials, das im Verbandsgebiet für Photovoltaik-Freiflächenanlagen ohne widerstehende Belange zur Verfügung steht, soll mit dem Konzept vermieden werden, dass Flächendiskussionen bei jeder Einzelfallplanung erfolgen müssen (Alternativenprüfung).
Das Konzept zur Steuerung der Nutzung von Sonnenergie auf Freiflächen erleichtert die künftige Planung: Für mögliche Investoren ist leicht ersichtlich, wo Freiflächenphotovoltaikanlagen möglich sind und wo nicht. Eine aufwändige nachträgliche Prüfung erst nach einer Interessensbekundung ist nicht nötig. Wenn eine Anlage verwirklich werden soll, ist noch eine Änderung des Flächennutzungsplans für das entsprechende Gebiet und auch ein Bebauungsplan erforderlich.
Die Unterlagen wurden nun fertiggestellt. Die Öffentlichkeit hat nun bis zum 24. April 2023 die Möglichkeit, Anregungen zu der Planung vorzubringen.
Die Öffentlichkeit hat nun bis zum 24. April die Möglichkeit, Anregungen zu der Planung vorzubringen.