Bebauungsplan Stadt Konz, „Domänenstraße“
Bebauungsplan der Stadt Konz, Teilgebiet „Domänenstraße“ – Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB
Die Stadt Konz hat in der Sitzung des Stadtrates vom 28.02.2023 die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplans „Domänenstraße“ gemäß § 4a Abs. 3 BauGB beschlossen.
Ziel des Bebauungsplans ist die Bestandssicherung sowie die Klarstellung und Sicherung der städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten. Der Bereich Domänenstraße wird derzeit als Außenbereich beurteilt. Das Plangebiet liegt an der Domänenstraße, welche von der K134 abzweigt. Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB.
Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 und § 10a Abs. 1 abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
Die erneute öffentliche Auslegung für den Bebauungsplan findet in der Zeit vom
11.04.2023 bis 12.05.2023
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Konz statt. Dabei hat die interessierte Öffentlichkeit Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Planung zu äußern und Anregungen vorzubringen. Parallel zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung werden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB die Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt.
Der Entwurf des Bebauungsplanes „Domänenstraße“ liegt in der Verbandsgemeindeverwaltung Konz, Am Markt 11, 54329 Konz, Verwaltungsgebäude II, 1. OG, Zimmer 81/Flur zu jedermanns Einsicht aus. Die allgemeinen Dienststunden sind: Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, sowie Freitag von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr. Darüber hinaus ist eine telefonische Terminvereinbarung, Ansprechpartnerin Frau Reichert 06501-83-180 oder im Vertretungsfall Herr Queins 06501-83-181, möglich.
Parallel dazu werden alle Unterlagen auch auf dieser Seite zum Download angeboten:
Stellungnahmen können während der Frist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.