Aktuelle Verfahren

Bauen & Wohnen

Bebauungsplan der Stadt Konz, Teilgebiet "Berendsborn"


Bebauungsplan „Berendsborn“

Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Die Stadt Konz hat in der Sitzung des Stadtrates vom 15.05.2018 die Aufstellung des Bebauungsplans „Berendsborn“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Ziel des Bebauungsplanes ist die Überplanung des bestehenden Gebietes „Berendsborn“. Dazu soll ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden, der die Belange der bisher geltenden Planung mit den real existierenden Verhältnissen in Einklang bringt. Die einzelnen bestehenden Bebauungspläne werden in diesem Zuge vereint, so dass eine einheitliche Grundlage für die Bewertung der Belange und weiterer möglicher Maßnahmen im Gebiet zur Verfügung steht. Die bestehenden Bebauungspläne werden mit In-Kraft-Treten des neuen Plans unwirksam. Der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans wurde am 26.05.2018 ortsüblich bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) fanden in der Zeit vom 14.03.2022 bis zum 14.04.2022 statt. Nach Vorberatung im Bauausschuss der Stadt Konz am 12.03.2024 hat der Stadtrat am 26.03.2024 die Abwägung der im Verfahren nach § 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB eingegangen Anregungen vorgenommen und die Offenlage der Unterlagen nach § 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB beschlossen. 

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt in der Zeit vom

 29.07.2024 bis 30.08.2024

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Konz, Verwaltungsgebäude II. Es liegen folgende Unterlagen vor: 

Die Unterlagen liegen bei der VGV Konz in Zimmer 62 zur Einsicht im Rahmen der allgemeinen Dienstzeiten offen. Diese sind Mo. bis Do. 9:00 bis 12:00 und 14:00 bis 16:00 Uhr, Fr, 8.30 bis 12.30 Uhr. Sie können auch Termine außerhalb dieser Zeiten bei Herrn Queins / Frau Greene telefonisch unter +49 6501 83-181 / 188 vereinbaren. Bürger haben die Möglichkeit, Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. 

Es wird nach § 4a Abs. 6 BauGB darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über Bebauungsplanaufstellung unberücksichtigt bleiben können.