Aufstellungsbeschluss: Bebauungsplan der Stadt Konz, Stadtteil Obermennig, Teilgebiet „Heinert – Trierer Weg“
5. Änderung – Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 BauGB und der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB
Die Stadt Konz hat in der Sitzung des Stadtrates vom 27.09.2022 die Aufstellung gem. § 2 BauGB und die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB für die 5. Änderung des Bebauungsplans „Heinert – Trierer Weg“ beschlossen.
Ziel der Bebauungsplanänderung ist die Nachverdichtung innerhalb des bebauten Siedlungskörpers des Ortsteils Obermennig. Durch die Ausweisung eines Baufeldes kann eine ergänzende Bebauung realisiert werden. Die Änderung des Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB.
Die öffentliche Auslegung für den Bebauungsplan findet in der Zeit vom
21.11.2022 bis 21.12.2022
in Form einer Auslage bei der Verbandsgemeindeverwaltung Konz statt. Dabei hat die interessierte Öffentlichkeit Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Planung zu äußern und Anregungen vorzubringen. Parallel zur Offenlage werden gem. § 4 Abs. 2 BauGB die Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Gem. § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach §6a Abs. und § 10a Abs. 1 abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
Der Entwurf des Bebauungsplanes „Heinert – Trierer Weg“ 5. Änderung liegt in der Zentrale des Rathauses der Verbandsgemeindeverwaltung Konz, Am Markt 11, 54329 Konz, Verwaltungsgebäude I, zu jedermanns Einsicht aus. Die allgemeinen Dienststunden sind: Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, sowie Freitag von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr. Darüber hinaus ist eine telefonische Terminvereinbarung, Ansprechpartner Frau Reichert 83-180 oder im Vertretungsfall Herr Queins 83-181, möglich. Die Unterlagen sind auch hier online einsehbar:
Stellungnahmen können während der o.g. Frist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.