ÖFFENTLICHKEITS- UND BEHÖRDENBETEILIGUNG
Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht über aktuelle Beteiligungsverfahren und Veränderungssperren in der Stadt und Verbandsgemeinde Konz.
Insbesondere erhalten Sie hier Zugriff auf die relevanten Unterlagen von Beteiligungsverfahren im Rahmen der Bauleitplanung nach den §§ 3 und 4 BauGB (Behördenbeteiligung und Öffentlichkeitsbeteiligung) um sich über die Maßnahmen und Projekte zu informieren und Ihre Stellungnahme einzubringen.
Ebenso können Sie sich mit dieser Seite auch über Verfahren informieren, wenn Sie nicht über das öffentliche Bekanntmachungsorgan der Stadt und Verbandsgemeinde Konz (Trierischer Volksfreund) verfügen.
Formelle Beteiligungsverfahren
Bei der formellen Beteiligung werden von den Beteiligten (Bürger, Verbände, andere Behörden) Stellungnahmen, Einwände, Bedenken oder Anregungen formuliert und dem Vorhabenträger übermittelt. Dieser ist verpflichtet, im Rahmen der so genannten Abwägung auf alle vorgebrachten Stellungnahmen einzugehen. Er muss ihre Relevanz für das Verfahren prüfen und sie entsprechend berücksichtigen.
Auf Bundesebene wird die Bürgerbeteiligung (Öffentlichkeitsbeteiligung) an der Bauleitplanung im Baugesetzbuch (BauGB) (§ 3) geregelt. Dort ist eine zweistufige Bürgerbeteiligung vorgesehen. Sie wird unterteilt in eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, bei der häufig öffentliche Veranstaltungen zur Bürgerinformation durchgeführt werden, und eine öffentliche Auslegung, die meist im Planungsamt stattfindet. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wird mit einem ersten Entwurf durchgeführt, häufig parallel zur Behördenbeteiligung. Die öffentliche Auslegung ist der letzte Schritt vor der Abwägung und dem Ratsbeschluss.
Aktuelle Beteiligungsverfahren:
Bebauungsplan der OG Tawern, Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) – „Errichtung eines Lebensmittelmarktes“
3. Änderung des Bebauungsplanes der Ortsgemeinde Wasserliesch, Teilgebiet „Industrie- und Gewerbegebiet Granahöhe“
Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Saarterrasse Konzerbrück" im Konzer Stadtteil Könen
Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB für das Teilgebiet „Nahversorgungsstandort Bereich Schillerstraße / An der Lichtsmühle“
Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes der Ortsgemeinde Pellingen Nr. 10, Teilgebiet „Wohnpark Trierer Straße“
Bebauungsplan der Stadt Konz, Teilbereich „Wohnmobilstellplatz beim Campingplatz“
Änderung des Flächennutzungsplans der VG Konz für den Bereich Metzenberg in Tawern
Bebauungsplan der Stadt Konz, Teilgebiet „Domänenstraße“
Veränderungssperren
Eine Veränderungssperre ist nach § 14 Baugesetzbuch (BauGB) ein Sicherungsinstrument, mit dem Gemeinden kurzzeitig keine weiteren Baugenehmigungen auf einem bestimmten Gebiet erlassen. Es gibt also eine Sperre für bauliche Veränderungen auf diesem Gebiet (=Veränderungssperre). Die Veränderungssperre hat eine Gültigkeit von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Satzung. Auf die 2-Jahresfrist wird der seit Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum angerechnet (§ 17 Abs. 1 BauGB). Nach Ablauf der Frist von 2 Jahren, kann die Gemeinde die Frist um ein Jahr verlängern, sowie nach Ablauf dieses Jahres erneut um ein weiteres Jahr. Der Beschluss über die Veränderungssperre sowie der Beschluss über die Verlängerung der Veränderungssperre werden öffentlich im Amtsblatt der jeweiligen Gemeinde bekannt gemacht.
Aktuelle Veränderungssperren: