Anlagenüberprüfung durch Sachverständige anordnen
Leistungsbeschreibung
Die zuständige Überwachungsbehörde kann im Rahmen der Überwachung von genehmigungsbedürftigen oder nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Messungen der Emissionen und Immissionen sowie sicherheitstechnische Prüfungen gegenüber den Betreibern der Anlagen anordnen. Die Messungen oder sicherheitstechnischen Prüfungen sind von Stellen oder Sachverständigen durchzuführen, die ihre Kompetenz nachgewiesen haben und nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bekannt gegeben (notifiziert) wurden.
Die Anforderungen für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind in der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) geregelt.
Entsprechend notifizierte Messstellen und Sachverständige lassen sich im „Recherchesystem Messstellen und Sachverständige“ im Modul Immissionsschutz finden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Benötigt wird der bundeseinheitliche Antrag auf Bekanntgabe des Bundes-Immissionschutzgesetzes mit den darin geforderten Nachweisen.
Welche Gebühren fallen an?
Für entsprechende Anordnungen fallen Gebühren nach den jeweiligen Gebührenregelungen auf dem Gebiet des Immissionsschutzes der Länder an.
Für die Bekanntgabe ist in Rheinland-Pfalz gilt eine Rahmengebühr von 250 bis 4 000 €, abhängig vom Umfang der Bekanntgabe (Tätigkeitsfelder) festgesetzt.
Wird der Nachweis der Kompetenz nicht über eine Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 unter Einbeziehung des „Modul Immissionsschutz“ erbracht, sondern durch eine Überprüfung durch die Notifizierungsbehörde, fallen weitere Kosten an, die nach Zeitaufwand berechnet werden.Rechtsgrundlage
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG)
- Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV)
- § 52 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG)
- § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG)
- § 28 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 29 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 15 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG)
- § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
- § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Bemerkungen
Aufgrund des In-Kraft-Tretens der Verordnung (765/2008) über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung vom 02.09.2008 und des Akkreditierungsstellengesetzes (AkkstelleG) vom 08.08.2009 werden sich ab dem 01.01.2010 wesentliche Änderungen im Akkreditierungs- und dem Bekanntgabeverfahren ergeben.