Leistungen

der Verbandsgemeindeverwaltung Konz

Schiedsmann bzw. Schiedsfrau

  • Leistungsbeschreibung

    Allgemeine Beschreibung

    Sehr häufig werden auch bei Streitigkeiten in Bagatellsachen die Gerichte angerufen, ohne das die in Streit geratenen Parteien vorher den Versuch einer Streitschlichtung unternommen haben. Am Ende eines solchen Verfahrens steht neben dem erstrittenen Recht in vielen Fällen eine z.B. gescheiterte nachbarschaftliche Beziehung.

    Hier bietet die Schiedsamtsordnung des Landes Rheinland-Pfalz die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung durch eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann. Die in Streit geratenen Parteien können einen Antrag auf Schlichtung unter Schilderung des streitigen Sachverhaltes und Formulierung des Schlichtungsbegehrens bei der örtlich zuständigen Schiedsperson stellen.

    Zur Schlichtungsverhandlung werden die Parteien durch die Schiedsperson geladen und haben persönlich zu erscheinen. Ein unentschuldigtes Fernbleiben vom der Schlichtungsverhandlung kann mit einem Ordnungsgeld geahndet werden. Die Verhandlung wird von der Schiedsperson mit dem Ziel geführt, eine gütliche Einigung unter gegenseitigem Nachgeben der Parteien zu erreichen.

    Durch ihre Bereitschaft den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen schaffen Schiedsfrauen und Schiedsmänner die Voraussetzungen dafür, dass sich die Parteien einigen und den sozialen Frieden wiederherstellen. Sofern eine Einigung nicht zustande kommt oder die andere Streitpartei nicht zu dem anberaumten Schlichtungstermin erscheint, besteht immer noch die Möglichkeit, das Gericht anzurufen.

    Schiedsamtsbezirk Konz (Stadt Konz mit allen Stadtteilen)

    Name

    Anschrift

    Telefon

    Hans-Walter Schmitt


    Brunostraße 35,
    54329 Konz

    06501 - 71 04

    Schiedsamtsbezirk Wasserliesch (alle Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Konz)

    Name

    Anschrift

    Telefon

    Alfred Weinandy

    Töpferweg 14
    54332 Konz

    Email: a.weinandy@gmx.de

    06501 - 4805

  • Rechtsgrundlage

    Rechtliche Grundlagen


    Landesschlichtungsgesetz