Verbrennen pflanzlicher Abfälle
Leistungsbeschreibung
Allgemeine Beschreibung
Pflanzen und Pflanzenteile, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage anfallen, dürfen an Ort und Stelle verbrannt werden, soweit sie dem Boden aus landbaulichen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können.
Dies ist aber nur dann zulässig, wenn der öffentlich rechtliche Entsorgungsträger kein Entsorgungsangebot (z.B. Grünschnittdeponie) bereithält. Für Einzelfallentscheidungen oder Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt.
Sie müssen dann beim Bürgerbüro Konz eine Anzeige zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle stellen, wenn Sie mehr als drei Kubikmeter pflanzlicher Abfälle – außerhalb der bebauten Ortslage - verbrennen möchten. Hierzu bringen Sie bitte Ihren Personalausweis und die genaue Bezeichnung (Gemarkung, Flur- und Parzellennummer) des Verbrennungsorts mit.
Zwischen der Anzeige und dem tatsächlichen Verbrennen müssen mindestens drei Werktage liegen. Das Verbrennen kann innerhalb von 20 Werktagen erfolgen.
Bitte beachten:
Unzulässig ist- das Verbrennen innerhalb eines Mindestabstandes von
a.) 100 m zu Wäldern, Mooren und Heiden
b.) 50 m zu Gebäuden jeder Art und zu öffentlichen Verkehrswegen
c.) 10 m zu gefährdeten Nachbarkulturen sowie zu angrenzenden Rohr- und Riedbeständen und Feldrainen - das Verbrennen zwischen 18 und 8 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
- das Mitverbrennen von nichtpflanzlichen Abfällen, insbes. Altreifen
- das Verbrennen innerhalb eines Mindestabstandes von
Rechtsgrundlage