Leistungen

der Verbandsgemeindeverwaltung Konz

Wildschadenersatzverfahren

  • Leistungsbeschreibung

    Nachfolgend stellen wir kurz das Verfahren bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen Wildschadensersatz dar:

    1. Der Anspruch auf Ersatz von Wildschäden erlischt, wenn der Berechtigte den Schaden nicht innerhalb einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder hätte erhalten können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Konz, Am Markt 11, 54329 Konz anmeldet. (gilt auch für evtl. Folgemeldungen) Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen (§ 34 BJG).
    2. Nach der Anmeldung des Wildschadens muss sich der Geschädigte unmittelbar mit dem Ersatzpflichtigen in Verbindung setzen, um eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen.
    3. Spätestens innerhalb einer Woche nach der Anmeldung des Wild- oder Jagdschadens hat der Geschädigte der Verbandsgemeindeverwaltung mitzuteilen, sofern eine einvernehmliche Regelung zwischen ihm und dem Ersatzpflichtigen nicht möglich war, sowie Angaben zur Schadenshöhe zu machen (§ 45 Abs. 1 LJVO). Die Mitteilung inkl. Angaben zur Schadenshöhe müssen schriftlich (Telefax, Email) erfolgen (Angaben über die Schadenshöhe gelten auch für evtl. Folgemeldungen).

      Bei verspäteter Anmeldung bzw. bei verspäteter Mitteilung über das Nichtzustande-kommen einer einvernehmlichen Regelung lehnt die Verwaltung die Einleitung des Vorverfahrens ab!

      Ab hier entstehen Kosten:
    4. Ist ein Wildschaden rechtzeitig angemeldet und eine Mitteilung über das Nichtzustandekommen einer einvernehmlichen Regelung erfolgt sowie Angaben zur Schadenshöhe gemacht, so beraumt die Verwaltung zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung unverzüglich einen Termin am Schadensort an (§ 45 Abs. 1 LJVO), ggfls. mit Wildschadensschätzer.
    5. Kommt eine gütliche Einigung zustande, so wird darüber eine Niederschrift aufgenommen und von allen Beteiligten unterzeichnet (§ 46 LJVO).
    6. Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so stellt die Wildschadensschätzerin oder der Wildschadensschätzer den entstandenen Schaden fest und fertigt über die Schätzung eine Niederschrift (§ 47 Abs. 1 LJVO).
    7. Auf Grundlage der Niederschrift erstellt die Verbandsgemeindeverwaltung einen schriftlichen Vorbescheid (§ 47 Abs. 2 LJVO).
    8. Gegen den Vorbescheid kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach dessen Zustellung Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden (§ 43 Abs. 2 LJG).

    Die für das Vorverfahren zu erhebenden Kosten werden den Beteiligten entsprechend dem Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens auferlegt.

    Wir bitten um zukünftige Beachtung des Verfahrens und Einhaltung der vorgegebenen Fristen.


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Zuständige Mitarbeitende